AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der LMT Tool Systems GmbH & Co. KG (Stand 12.2017)
1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen
und sonstige Leistungen ausschließlich. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen oder
Ergänzungen durch Mitarbeiter bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung
und gelten nur für das jeweilige Geschäft.
1.3 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im
Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Ein
Vertrag kommt erst zustande, wenn wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bestellung oder
des Lieferabrufs diese(n) schriftlich bestätigen oder innerhalb dieses Zeitraums die Lieferung
ausführen.
2.2 Die Präsentationen unserer Produkte in unserem Webshop unter [www.shop.lmt-tools.de]
(nachfolgend "Webshop") stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ein
solches Angebot liegt erst in der durch den Besteller, nachdem er Waren in den Warenkorb gelegt
hat, durch betätigen der Schaltfläche [Verbindlich bestellen] abgesendeten Bestellung. Wir werden
den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich per E-Mail bestätigen (nachfolgend
"Bestätigungs-E-Mail"). Die Bestätigungs-E-Mail stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung
dar. Ein Vertrag kommt erst zu Stande, wenn wir eine Auftragsbestätigung per E-Mail versenden
oder die bestellten Waren ausliefern.
2.3 Muster und Prospekte dienen lediglich als Anschauungsmaterial und verpflichten uns auch nicht,
wenn die Bestellung aufgrund oder mit Bezug auf Muster und Prospekt erfolgt. In unseren
Drucksachen oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen,
Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibung sind branchenübliche
Näherungswerte, und stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar, es sei
denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund
Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht
werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Der Besteller übernimmt für die von
ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Vorrichtungen, Muster oder dergleichen die
Verantwortung, auch bezüglich etwaiger Rechte Dritter.
2.5 Wir behalten uns geringfügige sowie handelsübliche Änderungen der Ware vor. Wir sind weiterhin
zur Änderung der Ware berechtigt, soweit sich dies aus einer technischen Notwendigkeit ergibt und
die Änderung dem Besteller zumutbar ist.
3. Lieferung
3.1 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung sind stets vorbehalten.
3.2 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Datum
unserer Auftragsbestätigung und setzen voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat.
3.3 Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder
Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware
ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3.4 Lieferfristen verlängern sich, soweit der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber
in Verzug gerät. Bei höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres
Willens liegen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; dies gilt auch, wenn zusätzliche
Informationen über die Ausführung des Auftrages erfolgen oder eingeholt werden müssen.
3.5 Ist die Lieferung ab Abruf vereinbart, so steht uns das Recht zu, die fertig gestellte Ware nach
spätestens 12 Monaten zu liefern und zu berechnen, auch wenn der Abruf vom Besteller noch nicht
erfolgt sein sollte. Wird der Versand vom Besteller verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens
jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, wenn nicht der Besteller
nachweist, dass Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wir sind auch berechtigt,
nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zurückzutreten anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
3.6 Teillieferungen sind zulässig soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Mehr oder Minderlieferung
bis zu 10% sind zulässig.
3.7 Im Falle des Verzugs kann der Besteller neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung
etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch, soweit uns kein Vorsatz und
keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, beschränkt auf 0,5 % des Lieferwertes der betreffenden
Lieferung pro Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes der betreffenden
Lieferung. Das Recht des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Regelung Nr. 8
geltend zu machen. bleibt unberührt. Dies gilt bei Vorliegen eines Fixgeschäfts oder wenn der
Besteller einen Interessefortfall geltend machen kann entsprechend.
4. Preise und Zahlungen, Mindestbestellwert
4.1 Die Preise verstehen sich in EURO ab Lieferwerk, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher
Höhe und ausschließlich Verpackung.
4.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss
des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten, sofern die Lieferung nicht innerhalb von
zwei Monaten erfolgen soll. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
4.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne
Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen
Regeln betreffend des Zahlungsverzuges.
4.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Unter den gleichen Voraussetzungen ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
4.5 Wechsel- und Scheck-Wechsel-Zahlungen sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Absprache
möglich. Die Entgegennahme des Wechsels oder Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber.
4.6 Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche
Vermögensverschlechterung beim Besteller ergibt, die unseren Zahlungsanspruch gefährdet
erscheinen lässt, können wir ihn unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig stellen,
die Einzugsermächtigung gemäß Ziff. 6.5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen
Vorauszahlungen verlangen, falls der Auftraggeber nicht Sicherheit in Höhe unseres gefährdeten
Zahlungsanspruchs leistet.
4.7 Wir bitten um Verständnis, dass wir Aufträge bis zu einem Nettowert von EUR 150,- pro
Bestellung nur gegen eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10,- ausführen können.
Die Mindestbestellmenge bei Wendeschneidplatten zum Fräsen und Drehen beträgt 10 Stück. Bei
Schneidplatten für den Gesenk- und Formenbau ab Plattengröße 20 beträgt die
Mindestbestellmenge 5 Stück.
4.8 Rückgaben von Werkzeugen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit wir uns im Einzelfall mit
einer Rückgabe von Katalogware einverstanden erklären, so muss die Lieferscheinnummer bzw.
Rechnungsnummer vom Besteller bei Rücklieferung, die auf seine Kosten und sein Risiko erfolgt,
angegeben werden. Bei Akzeptanz der Rücklieferung werden 20 % Wiedereinlagerungsgebühren auf
den Bruttowarenwert, mindestens aber EUR 30,- erhoben. Die Wiedereinlagerungskosten werden
automatisch mit einer zu erstellenden Gutschrift verrechnet.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung grundsätzlich EXW (INCOTERMS 2010) ab
unserem Lieferwerk.
5.2 Sofern wir im Einzelfall den Transport beauftragen, hat der Auftraggeber dem Frachtführer oder
der sonst mit der Beförderung beauftragten Person die Unvollständigkeit der Lieferung und äußerlich
erkennbare Transportschäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Schadensvermerk ist auf dem
Frachtbrief, dem Speditionsauftrag oder dem Lieferschein anzubringen und von dem anliefernden
Fahrer abzeichnen zu lassen; alternativ ist ein Schadensprotokoll aufzunehmen. Unbeschadet der
gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten sind äußerlich nicht erkennbare
Transportschäden innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung gegenüber dem Frachtführer oder
der sonst mit der Beförderung beauftragten Person in Schriftform (bspw. per Telefax, Brief oder EMail)
anzuzeigen. Wir sind in jedem Fall über die Anzeige zu informieren.
5.3 Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
5.4 Verpackungen werden an unserem Werk während der üblichen Betriebszeiten zurückgenommen.
Die Verpackungen sind restentleert, frei von Fremdstoffen und produktfremden Verunreinigungen
sowie nach Verpackungsart sortiert zurückzugeben. Im Falle der Nichterfüllung der vorgenannten
Pflichten sind wir berechtigt, dem Besteller hieraus entstehende Mehrkosten für Reinigung und
Sortierung in Rechnung zu stellen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für
die sich ergebende Saldenforderung.
6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Kaufvertrag zurückzutreten und die
Kaufsache zurückzunehmen.
6.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
6.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er
ist verpflichtet sich hierbei gegenüber seinem Kunden das Eigentum vorzubehalten. Der Besteller tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-
Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung zu; der Besteller übereignet und überträgt dieses Miteigentum bereits jetzt an uns und
wir nehmen diese Übereignung und Übertragung hiermit an. Der Besteller verwahrt die durch die
Verarbeitung entstehende Sache für uns, im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Kaufsache.
6.7 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-
Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung zu. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so übereignet und überträgt der Besteller bereits jetzt das anteilmäßige
Miteigentum an uns; wir nehmen diese Übereignung und Übertragung hiermit an. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum kostenlos für uns.
6.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Mängelhaftung
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware
ausschließlich aus unserer bei Vertragsschluss geltenden Produktspezifikation.
7.2 Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.3 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mängelfreien Sache berechtigt.
7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, erfolgt diese nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten
angemessenen Frist, wird von uns unberechtigt verweigert oder ist sie dem Besteller unzumutbar,
kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur unerheblichen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
7.5 Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz besteht nur nach Maßgabe der zwingenden
gesetzlichen Regelungen und der nachfolgenden Regelung in 8.
7.6. Sämtliche Mängelansprüche mit Ausnahme etwaiger Ansprüche nach Nr. 8 verjähren mit Ablauf
von 12 Monaten nach Lieferung, es sei denn wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit übernommen. Die Verjährungsfrist im Fall eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
8. Haftung
8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Fall von Fahrlässigkeit ist die
Haftung begrenzt auf den jeweiligen Auftragswert.
8.2 Wir haften ferner im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch
uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie im Falle des arglistigen
Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der
Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung.
8.3 Wir haften ferner in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, beispielsweise nach dem
Produkthaftungsgesetz.
8.4 Im Übrigen ist die Haftung, insbesondere für indirekte Schäden, ausgeschlossen.
8.5 Der Besteller wird uns, sofern er uns nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch
nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Besteller hat uns
Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
8.6 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
9.1 Erfüllungsort ist für beide Teile Aalen. Gerichtsstand ist - auch für sämtliche Scheck- und
Wechselklagen - unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche am Sitz des Bestellers
geltend zu machen.
9.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.3 Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls personenbezogene Daten bei uns
sowie verbundenen Unternehmen gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und bearbeitet
werden. Weiter sind wir berechtigt auf Grundlage des BDSG selektierte Debitorendaten in
angeschlossene Datenpools zum Zwecke der Bonitätskontrolle einzustellen.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden nach Treu und Glauben
Verhandlungen darüber führen, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die dem
mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.